VersorgAOG

Ratgeber · KCanG

Die 200-Meter-Abstandsregel für Anbauvereinigungen – was zählt und wie man den Standort prüft

Der wohl häufigste Grund, an dem eine Erlaubnis für eine Anbauvereinigung (Cannabis Social Club) scheitert, ist der falsche Standort. In diesem Ratgeber erklären wir die 200-Meter-Abstandsregel nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) Schritt für Schritt: welche Einrichtungen zählen, wie Luftlinie und Eingangsbereich gemessen werden und wie Sie eine Immobilie rechtssicher vorprüfen.

Worum geht es bei der 200-Meter-Regel?

Nach dem KCanG dürfen Anbauvereinigungen im Sinne des § 6 KCanG Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an ihre Mitglieder weitergeben. Damit die Erlaubnisbehörde das genehmigt, muss unter anderem der Standort passen. Die zuständige Behörde versagt die Erlaubnis, wenn das Grundstück der Anbauvereinigung in einem Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlichen Kinderspielplätzen liegt.

Wichtig ist die Abgrenzung zu einer zweiten Zahl, die oft verwechselt wird: Das Konsumverbot nach § 5 Abs. 2 KCanG gilt in einem Umkreis von 100 Metern um dieselben Einrichtungen (plus Sportstätten und Fußgängerzonen zu bestimmten Zeiten). Für den Standort der Anbauvereinigung selbst gelten dagegen die strengeren 200 Meter. Wer beide Werte verwechselt, plant an der falschen Grenze.

Kurz gemerkt: 100 Meter = wo darf öffentlich nicht konsumiert werden. 200 Meter = wo darf die Anbauvereinigung nicht liegen.

Welche Einrichtungen lösen die 200-Meter-Sperre aus?

Das Gesetz nennt drei Kategorien. In der Praxis fallen darunter deutlich mehr Objekte, als man auf den ersten Blick vermutet.

Schulen

Kinder- und Jugendeinrichtungen (inkl. Kitas)

Öffentliche Kinderspielplätze

Die genaue Einordnung von Grenzfällen (z. B. Musikschulen, Nachhilfeinstitute, kirchliche Jugendräume) legt die jeweilige Landesbehörde aus. Im Zweifel gilt: konservativ rechnen und dokumentieren.

Wie wird gemessen? Luftlinie und Eingangsbereich

Zwei Details entscheiden über die Prüfung – und beide werden regelmäßig falsch gemacht.

1. Gemessen wird die Luftlinie, nicht der Fußweg

Die 200 Meter sind als Luftlinie zu verstehen, also die direkte gerade Strecke von Punkt zu Punkt. Der tatsächliche Gehweg um Häuserblöcke herum ist irrelevant. Eine Immobilie, die zu Fuß „gefühlt weit weg" ist, kann per Luftlinie trotzdem innerhalb der Sperrzone liegen – etwa wenn nur eine Häuserzeile dazwischen steht.

2. Gemessen wird vom Eingangsbereich

Bezugspunkt ist nicht die Grundstücksgrenze oder die Gebäudemitte, sondern der Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung. Als Eingangsbereich gelten alle von außen leicht zugänglichen Zugänge zu einem Gebäude, Gebäudeteil oder Grundstück – also Türen, Tore, Treppen und ähnliche Zugangsanlagen, die zum Betreten bestimmt sind.

Praktisch heißt das: Hat eine Schule mehrere Zugänge (Haupteingang, Nebeneingang, Toranlage zum Schulhof), zählt jeweils der nächstgelegene Zugang. Für die Anbauvereinigung ist im Zweifel ebenfalls der der Einrichtung am nächsten liegende Zugang des eigenen Grundstücks maßgeblich. Man misst also von der ungünstigsten Kante zur ungünstigsten Kante.

MerkmalRichtigHäufiger Fehler
StreckeLuftlinie (direkt)Fußweg / Fahrstrecke
StartpunktEingangsbereich der EinrichtungGebäudemitte / Adresse
Endpunktnächstgelegener Zugang des VereinsgrundstücksHaupteingang / Briefkastenadresse
Mehrere Zugängeder jeweils nächste zähltnur der Haupteingang wird geprüft

Standort-Check in 6 Schritten

  1. Objekt festlegen: genaue Adresse und Lage des möglichen Vereinsgrundstücks bestimmen, inklusive aller Zugänge.
  2. Sensible Einrichtungen kartieren: im 250-Meter-Radius (kleiner Sicherheitspuffer) alle Schulen, Kitas, Jugendeinrichtungen und Spielplätze erfassen.
  3. Eingänge lokalisieren: für jede Einrichtung den bzw. die tatsächlichen Zugänge markieren – nicht nur die Postadresse.
  4. Luftlinie messen: mit einem Kartendienst (Messwerkzeug/Radiusfunktion) die direkte Distanz vom nächsten Vereinszugang zum nächsten Einrichtungszugang ermitteln.
  5. Puffer bewerten: Werte knapp über 200 m (z. B. 205–230 m) sind risikobehaftet, weil Behörden eigene Messpunkte setzen. Reserve einplanen.
  6. Dokumentieren: Screenshots, Messpunkte und Distanzen sauber festhalten – das erleichtert später den Erlaubnisantrag erheblich.

Amtliche Geobasisdaten und behördliche Prüfsysteme sind maßgeblicher als frei zugängliche Karten. Eine eigene Vormessung ersetzt daher nicht die behördliche Prüfung, spart aber teure Fehlgriffe.

Standort-Check anfragen

Unsicher, ob Ihre Wunschimmobilie die 200-Meter-Regel erfüllt? Wir prüfen Adresse, Eingangsbereiche und Luftlinien und liefern Ihnen eine nachvollziehbare Einschätzung für Ihren Erlaubnisantrag.

Jetzt Standort-Check anfragen

Häufige Fehler bei der Abstandsprüfung

FAQ zur 200-Meter-Abstandsregel

Gilt der Abstand 100 oder 200 Meter?

Für den Standort der Anbauvereinigung gelten 200 Meter. Die 100 Meter beziehen sich auf das öffentliche Konsumverbot nach § 5 Abs. 2 KCanG rund um dieselben Einrichtungen.

Wird Luftlinie oder Fußweg gemessen?

Maßgeblich ist die Luftlinie – also die direkte, gerade Distanz. Der tatsächliche Gehweg spielt keine Rolle.

Von welchem Punkt wird gemessen?

Vom Eingangsbereich der sensiblen Einrichtung, also von Türen, Toren, Treppen oder ähnlichen Zugängen. Bei mehreren Zugängen zählt der nächstgelegene.

Zählen private Spielplätze mit?

Relevant sind vor allem öffentliche Kinderspielplätze. Reine Privatspielflächen ohne öffentliche Zugänglichkeit werden in der Regel anders bewertet – die Abgrenzung nimmt die Behörde vor.

Was passiert, wenn der Standort zu nah liegt?

Liegt das Grundstück innerhalb der 200-Meter-Zone, ist die Erlaubnis zu versagen. Ein anderer Standort oder ein anderes Zugangskonzept ist dann erforderlich.

Kann ich die Distanz selbst zuverlässig prüfen?

Eine Vormessung mit Kartendiensten ist sinnvoll und spart Fehlgriffe, ersetzt aber nicht die behördliche Prüfung anhand amtlicher Geodaten. Bei knappen Werten ist eine fachliche Einschätzung ratsam.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind das KCanG in der jeweils geltenden Fassung sowie die Auslegung und Prüfung durch die zuständige Landesbehörde. Stand: Juli 2026.

Bereit für den nächsten Schritt?

Lassen Sie Ihren Wunschstandort prüfen, bevor Sie Mietvertrag oder Antrag unterschreiben.

Standort-Check anfragen